Arzneimittel für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) dürfen weiterhin in den Räumlichkeiten der ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, bereitgehalten werden. Erfahren Sie hier, was dabei zu beachten ist.
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Wie kann der Arzt im Notfall seine Patienten mit einem Faktorprodukt versorgen?
Nur um die Notfallversorgung sicherzustellen, dürfen zwischen der ärztlichen Einrichtung mit Spezialisierung auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen und einer Apotheke Vereinbarungen getroffen werden (§ 11 Gesetz über das Apothekenwesen Abs. 2a), die der Organisation der Bevorratung zur Sicherstellung der Behandlung im Rahmen eines Notfalls dient (gemäß § 43 Absatz 3a AMG). Die Organisation des Notfallvorrats kann durch eine Krankenhausapotheke oder öffentliche Apotheke sichergestellt werden. Die Arzneimittel für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) dürfen auch weiterhin in den Räumlichkeiten der ärztlichen Einrichtung bereitgehalten werden.
WICHTIG! Die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung, also auch der Empfang von Notfall-Lieferungen, muss immer durch die Apotheke erfolgen. Konkret muss sichergestellt sein, dass hier auch zu Unzeiten ein Ansprechpartner der Apotheke verfügbar ist, um die Lieferung in Empfang zu nehmen. Es ist dem pharmazeutischen Hersteller nicht mehr erlaubt an eine ärztliche Einrichtung Faktorprodukte direkt zu liefern.
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Wie wird das im Notfall im Zentrum verabreichte Faktorprodukt abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt in der Regel über ein Einzelrezept mit der Apotheke, die den Notfallvorrat verwaltet.
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Darf der Arzt konkret mit einer Apotheke zusammenarbeiten?
Ja, aber nur bzgl. der Organisation und Abwicklung der Notfallversorgung. Um diese sicherzustellen, dürfen Ärzte mit einer Apotheke Vereinbarungen treffen, um gemeinsam die Bevorratung zu organisieren (§ 11 Gesetz über das Apothekenwesen Abs. 2a). In diesem Zusammenhang gilt das Zuweisungsverbot nicht (§ 11 Gesetz über das Apothekenwesen Abs. 2a).
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Für welchen Zweck darf der Arzt weiterhin Faktorprodukte bei sich in der Praxis/Zentrum lagern?
Der Arzt oder die medizinische Einrichtung darf generell über keine Lagerbestände verfügen, es sei denn es handelt sich um einen Notfallvorrat (§ 11 Gesetz über das Apothekenwesen Abs. 2a). Dieser Notfallvorrat wird von der Apotheke verwaltet und die Ausgabe der Ware muss mit dem Apotheker abgestimmt werden.
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Kann der Arzt die Notfallversorgung über eine Klinik- oder eine öffentliche Apotheke machen?
Sollte das Behandlungszentrum an eine Klinik angeschlossen sein, hat es grundsätzlich die Wahl, jedoch ist die Notfallversorgung über die Klinikapotheke sehr wahrscheinlich. Im Falle der Notfallversorgung darf die Krankenhaus- oder Universitätsapotheke Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben (§ 11 Gesetz über das Apothekenwesen Abs. 2a).
WICHTIG! Die Aufrechterhaltung der Notfallversorgung, also auch der Empfang von Notfall-Lieferungen, muss immer durch die Apotheke erfolgen. Konkret muss sichergestellt sein, dass hier auch zu Unzeiten ein Ansprechpartner der Apotheke verfügbar ist, um die Lieferung in Empfang zu nehmen. Es ist dem pharmazeutischen Hersteller nicht mehr erlaubt an eine ärztliche Einrichtung Faktorprodukte direkt zu liefern.
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Was empfiehlt Novo Nordisk, um einen Lagerverlust zu vermeiden?
Gekaufte Ware sollte, um einen evtl. Lagerwertverlust zu vermeiden, vor dem 31.08.2020 verbraucht werden. Für konkrete Fragen bzgl. Ihrer medizinischen Einrichtung wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Key Account Manager.
Hämophilieapotheken finden
Eine Übersicht der Apotheken, die Gerinnungsfaktoren anbieten, finden Sie auf diesen Websites:

Verband der Hämophilie-Apotheken e.V. (VHA)
Apothekenliste
Interessengemeinschaft Hämophiler e.V. (IGH)
Apothekenliste
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter 06131/903 1324 zur Verfügung
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Diese Seite wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Dr. Susan Halimeh, GZRR Duisburg, und Claudia Neuhaus e. Kfr., Witzleben Apotheke 26, Berlin.